Die Garantenstellung aus Verantwortung für gefährliche Sachen
Autori
Viac o knihe
Die Frage, ob und inwieweit man sich dadurch strafbar machen kann, dass man es unterlässt, Schädigungen anderer durch gefährliche Sachen zu verhindern, beschäftigt Rechtsprechung und Wissenschaft seit langem. Dabei sind sich Gerichte und Literatur heute fast durchweg einig, dass eine Garantenstellung für sächliche Gefahrenquellen auch unabhängig von der an eine Vorhandlung anknüpfenden Ingerenzgarantenstellung existiert. Ebenso wie die Frage nach Begründung und Reichweite der Garantenstellungen beim unechten Unterlassungsdelikt grundsätzlich als ungelöst betrachtet wird, sind die Legitimation der Gefahrquellenverantwortlichkeit sowie ihre Reichweite und Abgrenzung zu anderen Garantenstellungen aber ungeklärt und umstritten. Ohne Anspruch auf eine nachvollziehbare Begründung, die konsistente Entscheidungen über Bestehen und Umfang der Einstandspflicht im Einzelfall gewährleisten könnte, zählen Gerichte und Literatur mögliche Anknüpfungspunkte der Verantwortlichkeit häufig schlicht auf. Vor dem Hintergrund dieser unbefriedigenden Situation widmet sich diese Untersuchung der Gefahrquellenverantwortlichkeit, vor allem ihrer theoretischen Grundlage. Nach einer kurzen Einführung in die Funktion der Garantenstellung beim unechten Unterlassungsdelikt wird zunächst abgesteckt, welcher Raum neben der auf einer Vorhandlung beruhenden Ingerenzgarantenstellung für eine Garantenstellung aus Verantwortlichkeit für eine gefährliche Sache an sich verbleibt. Im Weiteren wird der Maßstab für eine Untersuchung der Tragfähigkeit der vertretenen Theorien zur Begründung der Gefahrquellenverantwortlichkeit aufgezeigt, indem die generell für die Bestimmung von Garantenstellungen maßgeblichen Anforderungen aus Verfassung und einfachem Gesetz dargestellt werden. Die Systematisierung und Untersuchung der Theorien zur Begründung einer originären Verantwortlichkeit für eine Sache stellt den Kern der Publikation dar. Dabei wird zunächst der jeweils vertretene Anknüpfungspunkt für die Verantwortlichkeit besprochen und anschließend anhand von Beispielsfällen auf seine praktischen Ergebnisse überprüft. Ihren Abschluss findet die Untersuchung in einem eigenen Vorschlag zu den Voraussetzungen einer Gefahrquellenverantwortlichkeit.