Die ertragsteuerliche Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften
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Viac o knihe
Um mögliche negative steuerliche Folgen zu vermeiden, die bei einem Unternehmenserwerb durch Erbfall auftreten, ist die Übertragung zu Lebzeiten (die sogenannte vorweggenommene Erbfolge) von großer Bedeutung für die Gestaltungspraxis. Mit der Norm des § 6 Abs. 3 EStG hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, die Durchführung der Unternehmensnachfolge bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ertragsteuerneutral zu gestalten. Voraussetzung ist, dass eine Sachgesamtheit unentgeltlich auf einen Rechtsnachfolger übertragen wird. Schwierigkeiten können insbesondere dann auftreten, wenn ein Mitunternehmer einer Personengesellschaft über funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen verfügt. Denn der Übertragungsgegenstand des § 6 Abs. 3 EStG ist eine Sachgesamtheit, die im Fall eines Mitunternehmeranteils neben dem Anteil am Gesamthandsvermögen auch das funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen umfasst. Mögliche Übertragungswege i. S. des § 6 Abs. 3 EStG sind unter anderem die unentgeltliche Aufnahme in ein Einzelunternehmen und die unentgeltliche Übertragung des gesamten oder eines Teils eines Mitunternehmeranteils. In Abhängigkeit davon, in welcher Höhe funktional wesentliches Sonderbetriebsvermögen zusammen mit einem Anteil am Gesamthandsvermögen auf den Rechtsnachfolger übertragen wird (die sogenannte quotale oder disquotale Übertragung), sind unterschiedliche Fallstricke zu beachten, die in der vorliegenden Ausarbeitung beispielhaft erläutert werden. Gleiches gilt für die im Zuge einer Aufnahme in ein Einzelunternehmen entstehende Mitunternehmerschaft. Anhand von unterschiedlichen Fallgruppen wird ein besonderes Augenmerk auf mögliche Ausgliederungsvorgänge oder Umgestaltungen im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang sowie zeitgleich mit der unentgeltlichen Übertragung i. S. des § 6 Abs. 3 EStG gelegt. Im Fokus steht hierbei die geänderte BFH-Rechtsprechung.