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Die einstweilige Räumungsverfügung des § 940a Abs. 2 ZPO

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Liegt ein Vollstreckungstitel nur gegen den Mieter vor, obwohl sich die Mietwohnung auch im Besitz weiterer Personen befindet, ist die Zwangsräumung nach gefestigter Rechtsprechung nicht durchführbar. Dies eröffnet besonders sogenannten Mietnomaden die Möglichkeit, sich dem Vollstreckungszugriff des Vermieters auf unbestimmte Zeit zu entziehen, indem sie sukzessive neue Personen in die Wohnung aufnehmen. Der am 1. Mai 2013 in Kraft getretene § 940a Abs. 2 ZPO sucht diese Probleme zu lösen. Mithilfe einer einstweiligen Verfügung soll der Vermieter den gegen den Dritten erforderlichen Titel auf schnellem Wege erlangen und die Zwangsräumung zeitnah abschließen können. Stephan Wendt untersucht, ob die Neuregelung diesen Zielen gerecht wird. Unter eingehender Analyse der Voraussetzungen für die Anordnung der einstweiligen Verfügung zeigt er auf, dass die Norm den intendierten Vermieterschutz nur unzureichend gewährleistet. Anschließend wird dargestellt, wie die Effektivität der einstweiligen Räumungsverfügung de lege ferenda erreicht werden kann.

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2015

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