Bologna-Prozess in Deutschland
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Viac o knihe
Die in Deutschland mit der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen verbundenen Reformen umfassen ein umfangreiches Paket von Einzelmassnahmen. Wesentliche strukturverändernde Elemente der sogenannten Bolognareform sind die dem Bachelor und Master zugrunde liegende Konzeption von zwei unterschiedlich miteinander kombinierbaren Teilstudiengängen, das ausschliesslich auf die Arbeitsbelastung der Studierenden abstellende Leistungspunktesystem sowie die in den neuen Strukturen zwingende Modularisierung der Studieninhalte. Ein besonders umstrittener Teil der Reform ist die Akkreditierung, die ein neues Qualitätssicherungsmittel im Hochschulbereich darstellt. Diese Untersuchung nimmt eine rechtliche Betrachtung der zu Umsetzung der Reform ergriffenen Massnahmen vor und verdeutlicht den in vielen Bereichen sowohl auf der Ebene der einzelnen Länder als auch länderübergreifend vorhandenen Nachbesserungsbedarf. Keinen Bedenken begegnet zunächst die in den meisten Bundesländern geltende gesetzliche Reformpflicht. Bereits der selektive Zugang zum Master aber ist in besonderen Fällen mit dem Hochschulzulassungsrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgebot nicht vereinbar. Die organisatorisch mit der Modularisierung einhergehende Zusammenfassung der Studieninhalte zu thematisch und zeitlich abgeschlossenen und einzeln abprüfbaren Einheiten berührt zwar den Schutzbereich der Lehrfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG, ihre landesrechtlichen Ausgestaltungen halten einer näheren Überprüfung jedoch überwiegend Stand. Zahlreiche rechtliche Probleme sind innerhalb der Bologna-Reform allerdings mit der Akkreditierung verbunden. Sie ist eine neue Form der Qualitätssicherung, bei der die Kontrollbefugnisse den speziell dafür geschaffenen und überwiegend privatrechtlich organisierten Agenturen obliegen. Als solche verändert sie die Verteilung der Verantwortung für die neuen Studiengänge zwischen Staat und Gesellschaft grundlegend. Das grundsätzliche Problem liegt dabei nicht in der Einbeziehung Privater in die staatliche Aufgabenerfüllung, sondern in der derzeitigen Ausgestaltung des Systems.