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Der Tatbestand „Volksverhetzung“ im europäischen Vergleich

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Viac o knihe

Hate crimes, hate speech, Minderheitenschutz, Auschwitzlüge, all das sind Stichworte, die sich im Zusammenhang mit der Inkriminierung von Volksverhetzung anführen lassen und die auf deutscher wie europäischer Ebene immer wieder Teil der öffentlichen Diskussion und medialen Berichterstattung sind. Insbesondere die Politik hat seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs und dessen Nachwirkungen in Europa auf dieses Thema ein Augenmerk gerichtet. Gerade diejenigen, die aufgrund ihres Minderheitenstatus, ihres Glaubens oder anderer Merkmale, die dem Einfluss seines Trägers entzogen sind, Ziel von Angriffen sind, sollen ein möglichst hohes Schutzniveau genießen. In diesem Zusammenhang geht die Tendenz in der Gesetzgebung zur Kriminalisierung entsprechen der Angriffe seit Jahren eindeutig in Richtung der Etablierung allgemeiner Antidiskriminierungstatbestände. Dabei gilt es insbesondere in den Fällen, die nicht unter die traditionellen „hate speech“-Taten zu subsumieren sind, sondern als Meinungsäußerungsdelikte prinzipiell dem Bereich des politischen Meinungsstrafrechts unterfallen, den Spagat zwischen der Berücksichtigung der beiderseits betroffenen Verfassungsgüter und der Unbestimmtheit der Strafnorm zu gewährleisten. Das Musterbeispiel aus dem Problemkomplex des politischen Meinungsstrafrechts bildet dabei die nicht enden wollende Diskussion um die Kriminalisierung der Leugnung oder Positivbewertung von Völkermordhandlungen, die in Deutschland aufgrund der historischen Erfahrungen mit der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft und deren Verbrechen mit besonderem Engagement von allen Beteiligten geführt wird. Dass diese Thematik längst auch eine europäische Dimension entwickelt hat, zeigt sich spätestens seit dem Erlass des Rahmenbeschlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Freilich spielen bei der Umsetzung der Vorgaben dieser bisher intensivsten europäischen Maßnahme in diesem Bereich in den Mitgliedstaaten auch deren historische Erfahrungen und Rechtstraditionen eine entscheidende Rolle. Ihre Motivation aus dieser Diskussion beziehend, soll die folgende Untersuchung nunmehr Klarheit über die verschiedenen Aspekte der Kriminalisierung von „Volksverhetzung“ in Deutschland und Europa schaffen und dabei die bestehenden Diskussionsbeiträge berücksichtigen.

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2012

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