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Die Pflicht zur Vereinbarung eines Selbstbehalts in der D&O-Versicherung nach § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG

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Im August 2009 ist das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) in Kraft getreten, durch das in § 93 Abs. 2 AktG ein neuer Satz 3 eingefügt wurde. Dieser enthält nunmehr ausdrücklich die Pflicht zur Vereinbarung eines Selbstbehalts in der D& O-Versicherung. Mit der Schaffung dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften in Ergänzung zu § 76 Abs. 1 AktG dazu anhalten, ihr Unternehmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu leiten. Eine generelle Pflicht zum Abschluss von D& O-Versicherungen wurde mit der Neuregelung nicht geschaffen. Die neue Vorschrift des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG wirft zahlreiche Fragen hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs und der Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Pflicht zur Vereinbarung eines Selbstbehalts auf. Als Reaktion auf die geschaffene Norm werden auf dem Versicherungsmarkt vermehrt so genannte Selbstbehalts-Versicherungen angeboten. Hinsichtlich dieser stellt sich die Frage, ob sie überhaupt zulässig sind und wie entsprechende Versicherungsprodukte ausgestaltet sein müssen.

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