Der lediglich rechtliche Vorteil des Minderjährigen im Sinne des § 107 BGB
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Viac o knihe
Der Begriff des lediglich rechtlichen Vorteils des Minderjährigen im Sinne des § 107 BGB gehört zu den zentralen Themen des deutschen Zivilrechts. Der Bundesgerichtshof hat vor einigen Jahren mit zwei Entscheidungen seine Rechtsprechung zur Schenkung von Grundeigentum an beschränkt Geschäftsfähige teilweise auf eine neue Grundlage gestellt. Dadurch wurde im Schrifttum eine erneute Diskussion des Zustimmungserfordernisses des § 107 BGB angestoßen. Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes, dass der Minderjährige ohne die Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters vornimmt, hängt vom Vorliegen eines lediglich rechtlichen Vorteils ab. Allerdings ist nach heutigem Verständnis jedes Rechtsgeschäft mit Rechtsnachteilen behaftet oder kann doch zumindest zu deren Entstehung führen. Das hier interessierende Tatbestandsmerkmal ist römisch-gemeinrechtlichen Ursprungs und soll auch unter den Bedingungen des heutigen deutschen Zivilrechts einen praktischen Anwendungsbereich behalten. Um diese Kontinuität zu bewerkstelligen, griff man bislang vorwiegend auf formale Abgrenzungskriterien zurück und erklärte die rechtliche Betrachtungsweise für allein ausschlaggebend. Jedoch geht die Zustimmungsfreiheit von Rechtsgeschäften über den möglichen Wortsinn des § 107 BGB hinaus, so dass der Verfasser für die Anwendung einer teleologischen Reduktion des Zustimmungserfordernisses und die Anwendung einer gemäßigt wirtschaftlichen Sichtweise plädiert. Dies zielt auch auf eine bessere Berücksichtigung des Gedankens des rechtsgeschäftlichen Minderjährigenschutzes ab. Auf der Grundlage dieser Weichenstellung erfolgt eine kritische Bestandsaufnahme der einzelnen praktischen Anwendungsfälle des Zustimmungserfordernisses im Rahmen einer teleologischen Analyse. Behandelt werden insbesondere die Fallgruppen der Grundstücksschenkung, des Erwerbs einer Unternehmensbeteiligung sowie die neutralen Rechtsgeschäfte und der Eintritt der Erfüllungswirkung gegenüber einem beschränkt Geschäftfähigen. Eine Diskussion der denkbaren Reformbedürftigkeit des § 107 BGB rundet das Werk ab.