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Einstweilige Maßnahmen auf dem Gebiet der Brüssel I-VO

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Die Buch zeigt einen Lösungsansatz zur Ermittlung der Internationalen Zuständigkeit für den Erlass einstweiliger Massnahmen auf dem Gebiet der Brüssel I-Verordnung auf. Die Untersuchung belegt, dass eine weitere Angleichung zwischen den mitgliedstaatlichen Rechtsordnungen auf dem Gebiet des einstweiligen Rechtsschutzes die Schaffung eines Regelungswerkes voraussetzen würde. In diesem müssten neben der Internationalen Zuständigkeit auch die einzelnen zur Verfügung stehenden Massnahmen sowie die hierfür benötigten Verfahren in allen Einzelheiten geregelt werden. Sie zeigt aber auch, dass eine derartige Anpassung weder wünschenswert, noch für einen effektiven Rechtsschutz erforderlich ist. Der Fokus der Studie liegt auf einer rechtsvergleichenden Betrachtung, im Rahmen derer einzelne ausgewählte Massnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes aus der deutschen, der französischen sowie der englischen Rechtsordnung dargestellt werden. Hierbei werden die verschiedenen Massnahmen auch anhand der von ihnen ausgehenden Wirkungen gegenübergestellt. Der Vergleich der verschiedenen Massnahmen zeigt, dass die Rechtsordnungen trotz erheblicher Unterschiede in den grundlegenden Aspekten übereinstimmen. Die Untersuchung demonstriert darüber hinaus, dass zwischen den nationalen Verfahren und der jeweiligen Internationalen Zuständigkeit für den Erlass einstweiliger Massnahmen ein enger Zusammenhang besteht, der nicht auseinandergerissen werden sollte. Denn anderenfalls ist die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Systeme in Fällen mit Auslandsbezug nicht mehr sichergestellt. In Konsequenz dessen sind dann sogar Rechtsschutzlücken denkbar. Ferner wird erörtert, ob die begutachteten Massnahmen unter Art. 31 Brüssel IVO fallen. Hierzu werden die im Rahmen der Rechtsvergleichung gefundenen Ergebnisse herangezogen. Insbesondere werden dabei die Entscheidungen des EuGH, die dieser auf dem Gebiet des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf Art. 31 Brüssel I-VO bzw. noch zu Art. 24 EuGVÜ getroffen hat, beleuchtet. Zwar werfen die Entscheidungen des EuGH nach wie vor Fragen auf; sie führen bei der hier vorgenommenen Interpretation jedoch zu praxistauglichen Ergebnissen.

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2011

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