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Der Schadensausgleich des Probanden im Rahmen klinischer Arzneimittelprüfungen

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Werden bei der klinischen Erprobung eines Arzneimittels Studienteilnehmer an Körper oder Gesundheit verletzt, sehen sich die Geschädigten einem komplexen Geflecht potentieller Anspruchsgegner gegenüber gestellt. Hierzu zählen neben dem Prüfarzt bzw. der Prüfinstitution vor allem der Arzneimittelhersteller („Sponsor“) sowie die mit der Bewertung der Studie befasste Ethik-Kommission und die Bundesoberbehörde. Da ihre Haftung jedoch stets ein Verschulden voraussetzt, kann allein auf diesem Wege ein hinreichender Schadensausgleich nicht gewährleistet werden. Von besonderer Bedeutung ist daher die verschuldensunabhängige Einstandspflicht der zugunsten der Versuchspersonen abzuschließenden Probandenversicherung. Das Werk bietet einen aktuellen sowie kompakten Überblick über die Ansprüche des im Rahmen einer klinischen Arzneimittelprüfung geschädigten Probanden. Die Verfasserin geht hierbei insbesondere auch der Frage nach, inwiefern trotz des Zusammenspiels von Verschuldenshaftung und der verschuldensunabhängig gewährten Versicherungsleistung Lücken verbleiben, welche einen adäquaten Schadensausgleich des Probanden gefährden können.

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2010, mäkká

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