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Die Umsatzsteuer-Nachschau

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Zum 01.01.2002 wurde mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz (StVBG) die Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG eingeführt. Das Werk hinterfragt die verfassungsrechtliche Rechtfertigung des § 27b UStG. Untersucht wird, ob die Norm mit dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG sowie dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches abgeleitet wird aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG, zu vereinbaren ist. Der rechtspolitische Hintergrund der Umsatzsteuer-Nachschau wird einleitend dargestellt und damit der Zweck verdeutlicht, welcher der Norm zugrunde liegt. Auch die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung sowie die einschlägigen Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Umsatzsteuer-Nachschau werden erläutert. Im Rahmen der verfassungsrechtlichen Prüfung wird zunächst die Vereinbarkeit mit dem Grundrecht aus Art. 13 GG untersucht. Zu beachten ist, dass hierbei der Lösungsansatz, den das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der so genannten Schnellreinigungsentscheidung im Jahre 1971 für behördliche Betretungs- und Besichtigungsrechte entwickelte, abgelehnt wird. Die Autorin kommt daher zu dem Zwischenergebnis, dass sowohl hinsichtlich der Wohnräume, als auch hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsräume des Unternehmers ein Eingriff in das Grundrecht aus Art. 13 GG vorliegt. Es wird dementsprechend untersucht, ob § 27b UStG der Schranke des Art. 13 Abs. 2 GG unterfällt und ob § 27b UStG eine Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung darstellt. Weiterhin wird die Übereinstimmung mit der Schranke des Art. 13 Abs. 7 2. Alt. GG geprüft. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung wird auch auf Argumente eingegangen, welche die Kritiker der Umsatzsteuer-Nachschau entgegenhalten. Die Prüfung des Zitiergebots schließt sich an und kommt zu dem Ergebnis, dass § 27b UStG verfassungswidrig ist. Desweiteren wird geprüft, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, welches abgeleitet wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 GG durch die Verwertungsmöglichkeiten des § 27b Abs. 4 UStG verletzt ist. Der Schwerpunkt der Prüfung wird hierbei auf das Verhältnismäßigkeitsprinzip gelegt.

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2010, mäkká

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