Steuerwettbewerb in Deutschland
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Viac o knihe
Sowohl auf Gemeinde- als auch auf Länderebene existieren seit einigen Jahren nachhaltige Kontroversen um die effiziente Ausgestaltung einer subnationalen Steueronomie als Basis eines Steuerwettbewerbs. Dabei sind die gegenwärtigen Defizite auf beiden föderalen Ebenen höchst unterschiedlich gelagert. Während die Gemeinden bereits über die Gewerbesteuer und die Grundsteuern einen hohen Autonomiegrad erlangen, wird den Bundesländern erst seit der Föderalismusreform aus dem Jahr 2006 lediglich über die Grunderwerbsteuer eine äußerst geringe Steueronomie zugestanden. Allerdings leiden die Gemeinden aufgrund der Bedeutung der Gewerbesteuer als wichtige Einnahmesäule unter ihrer enorm hohen Konjunkturvolatilität. Hier zielt der erste Reformvorschlag auf einen Beibehalt der kommunalen Steueronomie sowie eine Stabilisierung der Gemeindeeinnahmen ab. Dies wird über eine innovative Verknüpfung zwischen einer Umsatzsteuerbeteiligung als konjunkturstabiles Element und der Gewerbesteuer als Autonomiegrundlage realisiert. Zusätzlich werden in diesem Rahmen weitere Optionen aufgezeigt, um die Stabilisierungsidee des Reformkonzepts nachhaltig zu fördern. Auf Länderebene indes wurde im Rahmen der Föderalismuskommissionen ein bereits existenter Vorschlag - ein Zuschlagsmodell auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer - besprochen und wieder verworfen. Inhalt dieses Konzepts ist ein onomes Zuschlagsrecht der Länder auf die lokale Einkommen- und Körperschaftsteuer, woraus eine deutliche Steigerung der Steueronomie erfolgt. Auf Basis bestehender Untersuchungen werden hierbei weiterführende Analysen durchgeführt. Letztlich zeigt sich, dass insbesondere unter Beachtung der spezifischen ostdeutschen Situation keine endgültigen Prognosen über die resultierenden Zuschlagssatzunterschiede der Länder getroffen werden können. Angesichts fehlender empirischer Erfahrungen führen die verschiedensten theoretischen Berechnungsannahmen zu weniger eindeutigen Aussagen als in der wissenschaftlichen Literatur angenommen. Die ermittelten Ergebnisse zeigen vielmehr, dass lediglich vage Vermutungen zu den jeweiligen Belastungen bzw. Entlastungen durch den Zuschlagssatz zu äußern sind.