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Die vorweggenommene Erbfolge in Deutschland und Italien unter besonderer Berücksichtigung des Familienvertrages (patto di famiglia)

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Nach einem knappen Jahrzehnt legislatorischer Vorarbeiten und auf dem Hintergrund von Anregungen der EG-Kommission aus den Jahren 1994 und 1998 hat der italienische Gesetzgeber mit dem Gesetz Nr. 55 vom 14.2.2006 das neue Rechtsinstitut des Familienvertrages ( patto di famiglia ) in das italienische Zivilgesetzbuch aufgenommen. Zweck dieser Neuregelung ist es, die Unternehmensnachfolge ( passaggio generazionale dell’azienda ) – insbesondere in mittelständisch geprägten Unternehmen – zu erleichtern, und bislang bestehende Gefährdungen der Unternehmenskontinuität durch das Erbrecht, insbesondere die Ausgestaltung des Pflichtteilsrechts, auszuschalten. Damit ist das neue Rechtsinstitut auch für die zahlreichen in Deutschland unternehmerisch tätigen italienischen Staatsangehörigen von Interesse, ferner – wegen § 2369 BGB – für deutsche Nachlassgerichte und Rechtsberater. Die Verfasserin stellt dar, inwieweit sich durch die Einführung des patto di famiglia im Vergleich zu den bisherigen Instrumenten zur Vorwegnahme der Erbfolge neue Gestaltungsmöglichkeiten im italienischen Unternehmenserbrecht eröffnen und ob und inwieweit im deutschen Recht ein Bedürfnis für eine dem Familienvertrag entsprechende Regelung besteht.

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2009

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