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Die Strafbarkeit ausländischer terroristischer Vereinigungen

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Folgend auf die Anschläge vom 11. September 2001 wurde ein Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union im Juni 2002 erlassen, der Ansätze einer Definition von terroristischen Taten enthält und für diese Taten eine Strafverfolgung in den EU-Mitgliedsstaaten verlangt. Auf dieser Grundlage wurde in Deutschland § 129a StGB, eine zentrale Vorschrift des Vereinigungsstrafrechts, umfassend reformiert. Nach alter Rechtslage bedurfte es für das Vorliegen einer terroristischen Vereinigung keiner „terroristischen Elemente“ wie z. B. einer Einschüchterung. Die Neufassung setzt nun eine „terroristische Tatbestimmung“ und eine besondere „Schädigungseignung“ der geplanten Tat voraus. Gleichzeitig wurde eine befürchtete Strafbarkeitslücke in Deutschland geschlossen, da ausländische terroristische Vereinigungen bisher nur dann der deutschen Strafverfolgung unterlagen, wenn sie zumindest eine inländische Teilorganisation unterhielten. Ein neuer § 129b wurde in das Strafgesetzbuch eingefügt, der die Anwendung des Vereinigungsstrafrechts durch einen Verweis auf die §§ 129 und 129a StGB auf ausländische kriminelle und terroristische Vereinigungen erstreckt. Durch diese Gesetzesänderungen sind eine Vielzahl von Auslegungsfragen entstanden. Insbesondere stellt sich die Frage der Vereinbarkeit der §§ 129a, b StGB mit dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot und dem Gewaltenteilungsprinzip. Der Autor geht zunächst auf die Schwierigkeiten bei der Definition des Begriffs „Terrorismus“ ein und stellt bisher gebräuchliche Definitionsansätze dar. Anschliessend stellt er die Änderungen in dem jeweiligen europarechtlichen Kontext dar und erläutert eingehend das Gesetzgebungsverfahren und die dabei geäusserte Kritik an den Änderungen. Des Weiteren werden umfassend die Änderungen in § 129a StGB untersucht und kommentiert. Sodann unterzieht der Autor die Vorschrift des § 129b StGB einer verfassungsrechtlichen Prüfung. Insbesondere die neuartige Regelung der vom Bundesjustizministerium zu erteilenden Strafverfolgungsermächtigung und der Strafanwendungsregelungen werden hierbei eingehend untersucht. Darüber hinaus gibt der Autor Hinweise für eine mögliche Auslegung der Vorschrift.

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2008

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