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Der Aufsichtsrat der Kreditgenossenschaft

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Im gesellschaftsrechtlichen Teil der Arbeit erfolgt ein Rechtsvergleich zwischen Aufsichtsräten von Aktiengesellschaften und Kreditgenossenschaften. Ein grundlegender Unterschied besteht insbesondere in der Vergütung der Aufsichtsräte. Der Aufsichtsrat einer Genossenschaft ist das klassische Beispiel eines ehrenamtlich tätigen Aufsichtsrats. Daneben bestehen aber noch weitere grundlegende Unterschiede. Im steuerrechtIichen Teil der Arbeit wird ausgefiihrt, dass die grundlegenden gesellschaftsrechtlichen Unterschiede auch Konsequenzen für die Besteuerung der jeweiligen Aufsichtsratsvergütungen haben müssen. Derzeit unterliegen alle Aufwandsentschädigungen und Vergütungen der hälftigen Abzugsbeschränkung des § 10 Nr. 4 KStG. Dabei ist die Norm § 10 Nr. 4 KStG in doppelter Hinsicht fraglich, da sie alle Vergütungen in pauschaler Weise als unangemessen darstellt, des Weiteren differenziert § 10 Nr. 4 KStG nicht zwischen unterschiedlichen Aufsichtsratsgremien. Insbesondere im Bereich ehrenamtlicher Aufsichtsräte geht die Vorschrift völlig in die Leere, da sich aufgrund der Vergütungsstrukturen die Frage der Unangemessenheit nicht stellt. Ehrenamtliches Engagement wird faktisch bestraft, obwohl im Steuerrecht klare Tendenzen bestehen, dass ehrenamtliche Tätigkeit gefördert werden soll.

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2007, mäkká

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