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Kind, Verkehr und Haftung

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Kinderunfälle im Straßenverkehr sind leider keine Seltenheit. Statistisch wird in Deutschland etwa alle vierzehn Minuten ein Kind unter fünfzehn Jahren im Straßenverkehr verletzt, fast jeden zweiten Tag kommt zusätzlich eines ums Leben. Auch der beteiligte Unfallgegner wird zumeist geschädigt. In derselben Signifikanz stellt sich daher die Haftungsfrage: Wer hat für welche Schäden aufzukommen? Haftet das Kind? Dessen Eltern? Der Unfallgegner, etwa der Fahrzeughalter oder der Bahnunternehmer? Oder alle zusammen? Die Haftung des Kindes ist im BGB geregelt, insbesondere in den §§ 823 ff BGB. Grundlegende Voraussetzung für diese Haftung ist die Deliktsfähigkeit des Kindes, die nach § 828 BGB zu bestimmen ist. Daneben kommt die Billigkeitshaftung gem. § 829 BGB in Betracht. Die elterliche Haftung ergibt sich vor allem aus § 832 BGB. Zentrale Norm für die Haftung des Kraftfahrzeughalters ist § 7 StVG, für die Haftung des Bahnunternehmers § 1 HPflG. Diese Normen galten rund 100 Jahre fast unverändert fort. Gerade im Hinblick auf Kinderunfälle erschien dies jedoch zunehmend unangemessen. Am 01.08.2002 trat daher nach langen Vorarbeiten das Zweite Schadensersatzrechtsänderungsgesetz (2. SchadÄndG) in Kraft. Die Haftungsposition der Kinder im Straßenverkehr wurde sowohl hinsichtlich ihrer eigenen Haftung als auch hinsichtlich ihrer Ansprüche wesentlich verbessert. Die vorliegende Dissertation beleuchtet dies von allen Seiten. Auf Basis des historischen Hintergrundes wird zunächst ein Überblick über das bisherige Recht geschaffen. Der drängende Reformbedarf wird herauskristallisiert; dabei werden auch die entwicklungspsychologischen Erkenntnisse näher erläutert, die die kindliche Überforderung im motorisierten Verkehr ergründen und belegen. Nach Bewertung der alternativen Reformvorschläge werden die Neuregelungen detailliert vorgestellt. Dabei wird auch intensiv auf die Problemfelder und deren Lösungsmöglichkeiten eingegangen. So fanden insbesondere über die Reichweite des § 828 II,1 BGB im Hinblick auf den sogenannten ruhenden Verkehr hitzige Diskussionen statt. Ebenso problematisch stellt sich etwa die Frage dar, was unter einem Unfall „mit“ dem Verkehrsmittel zu verstehen ist, welche Auswirkungen sich auf den Verschuldensmaßstab auch älterer Kinder ergeben und ob an der sogenannten Selbstaufopferung im Straßenverkehr noch festgehalten werden kann. Auch etwaige Kompensationsinteressen der motorisierten Verkehrsteilnehmer für deren verschärfte Haftung, die in der Gesetzesbegründung ausdrücklich Erwähnung finden, werden in möglichen Umsetzungen kritisch geprüft.

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2007

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