Handbuch des sächsischen Umweltinformationsrechts
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Viac o knihe
Mit dem neuen Sächsischen Umweltinformationsgesetz vom 10. Mai 2006 ergibt sich unter anderem folgende Neuerung: Nach § 4 Abs. 1 SächsUIG hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Antrag Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein Interesse darlegen zu müssen. Informationspflichtige Stellen sind sämtliche Stellen der öffentlichen Verwaltung im Freistaat Sachsen einschließlich der Träger der kommunalen Selbstverwaltung. Darüber hinaus sind auch bestimmte natürliche und juristische Personen des Privatrechts (insbesondere Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung) informationspflichtig. Der Anspruch kann ohne nähere Begründung gegenüber den informationspflichtigen Stellen geltend gemacht werden und – im Falle der Nichterfüllung – vor den Verwaltungsgerichten im bloßen Allgemeininteresse durchgesetzt werden. Dieser weitreichende und dem nationalen Verwaltungsrecht im Grundsatz bislang unbekannte Weg, einen Anspruch ohne die Behauptung einer spezifischen Verletzung eigener, subjektiver Rechte durchzusetzen, geht zurück auf die Vorgabe der Aarhus-Konvention über den Zugang zu Informationen über die Umwelt. Der Autor Staatsminister a. D. Georg Brüggen kommentiert das neue Sächsische Umweltinformationsgesetz und erläutert zusätzlich das Bundesumweltinformationsgesetz. Weiterhin sind der Text der EU-Umweltinformationsrichtlinie und der Text der Aarhus-Konvention abgedruckt.