Strafrechtliche Grenzen der Forschung an menschlichen Embryonen und embryonalen Stammzellen
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Viac o knihe
Seit der erstmaligen Gewinnung menschlicher embryonaler Stammzellen im Jahr 1998 steht die Stammzellforschung im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Das therapeutische Potential embryonaler Stammzellen verheißt Behandlungsansätze für eine Vielzahl von Krankheiten. Da ihre Gewinnung unter Verbrauch menschlicher Embryonen erfolgt, bestehen jedoch nicht nur ethische Bedenken, vielmehr sind in Deutschland mit ESchG und StZG zwei im internationalen Vergleich recht restriktive Gesetze zu beachten. Juliane Huwe zeigt unter Erläuterung der einfachgesetzlichen Rechtslage die derzeit für die Forschung bestehenden Freiräume auf. Dazu beleuchtet die Autorin nach einer Einführung in den aktuellen naturwissenschaftlichen Kenntnisstand zunächst das ESchG. Das Gesetz von 1991 will die Erzeugung und Verwendung von Embryonen zu Forschungszwecken umfassend untersagen. Auch die Gewinnung embryonaler Stammzellen wird grundsätzlich verboten. Viele der heute bereits realisierbaren oder zumindest angedachten Varianten zur Erzeugung menschlichen Lebens über verschiedene Klonverfahren waren bei Schaffung des Gesetzes allerdings noch nicht absehbar. Die Verfasserin klärt daher, inwieweit die Verbote des ESchG den Entwicklungen der letzten Jahre standhalten und arbeitet einige Schutzlücken heraus, so etwa, wenn beim sog. therapeutischen Klonen (Kerntransfer) eine tierische Eizelle verwendet oder aber den Zellkern vor dem Transfer in die Eizelle genetisch verändert wird. Thematisiert wird ferner die sachliche Reichweite des § 2 Abs. 1 ESchG (Verbot der fremdnützigen Verwendung menschlicher Embryonen), wo die Autorin entgegen der herrschenden Auffassung aufzeigt, dass die reine Vernichtung von Embryonen ohne Forschungsinteresse nicht vom Tatbestand erfasst wird. Im zweiten Teil wendet sich Juliane Huwe dem 2002 in Kraft getretenen StZG zu. Das Gesetz schließt die für die Forschung bislang bedeutsamste Lücke des ESchG, indem es die Einfuhr und Verwendung im Ausland gewonnener embryonaler Stammzellen grundsätzlich untersagt und nur unter engen Voraussetzungen für genehmigungsfähig erklärt. Die Reichweite seiner Verbote sowie Genehmigungsbedingungen und -verfahren werden beleuchtet. Angesichts der von öffentlichen Kontroversen begleiteten Entstehungsgeschichte des Gesetzes wird dabei ein besonderes Augenmerk auf das Gesetzgebungsverfahren und abweichende Regelungsvorschläge gerichtet. Den dritten Schwerpunkt bildet in Anbetracht der Internationalität naturwissenschaftlicher Untersuchungen der räumliche Geltungsbereich der deutschen Verbotsnormen. Die Verfasserin geht der Frage nach, ob und wieweit ESchG und StZG in Verbindung mit den Vorschriften des allgemeinen Strafrechts (§§ 3 ff. StGB) auch bei Sachverhalten mit Auslandsbezug - grenzüberschreitenden Kooperationen oder auch ausschließlichem Tätigwerden aller Beteiligten im Ausland - zum Tragen kommen. Im Ergebnis wird insbesondere für das ESchG ein sehr umfassender deutscher Strafanspruch festgestellt. Seine Vorschriften sind je nach Fallkonstellation auch bei der Herstellung und Verwendung von Embryonen im Ausland zu beachten. Das StZG greift demgegenüber nur, wenn der unmittelbare Einsatz der Stammzellen in Deutschland erfolgt. Anders als beim ESchG sind seine Restriktionen daher vergleichsweise einfach durch räumliche Verlagerung der Forschung umgehbar. Die Ausführungen schließen mit einem rechtspolitischen Ausblick.