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Die aufgedrängte Nothilfe

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Gemäß § 32 Abs. 2 StGB ist Notwehr die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Untersuchungsgegenstand der Arbeit bildet nun die Frage, inwieweit ein Dritter auch dann zur Nothilfe gemäß § 32 StGB befugt ist, wenn sein Eingreifen vom Angegriffenen abgelehnt wird. Es wird aufgezeigt, dass die derzeitige Rechtsprechung und Literatur hierauf keine einheitliche Antwort geben. Ausgehend von der Grundüberlegung, dass es sich bei der Nothilfekonstellation um ein Drei-Personen-Verhältnis handelt, erfolgt anschließend zunächst eine Beleuchtung der Rechtsbeziehungen zwischen Angreifer und Angegriffenem und zwischen Angegriffenem und Nothelfer, bevor auf das Verhältnis zwischen Nothelfer und Angreifer eingegangen wird. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass die aufgedrängte Nothilfe unter gewissen Voraussetzungen eine weitere Fallgruppe der sog. sozialethischen Einschränkungen des Notwehrrechts darstellt und deshalb in bestimmten Fallkonstellationen nicht mehr als „ geboten“~i. S. des § 32 Abs. 1 StGB erachtet werden kann.

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2004, mäkká

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