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Vernehmungsverbote im österreichischen Strafprozessrecht
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Seit 1850 wird die Wahrheitsfindung der Strafgerichte durch die bislang in § 151 StPO geregelten Vernehmungsverbote eingeschränkt. Danach dürfen beispielsweise Geistliche über den Inhalt einer Beichte auch dann nicht vernommen werden, wenn sie zur Aussage bereit wären. Dr. Leitner hinterfragt eingehend den Normzweck aller Vernehmungsverbote und zeigt auf, dass eine flexiblere Regelung erforderlich wäre. Denn in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren kann der Verzicht auf diese Zeugenaussagen zu folgenschweren Defiziten bei der gerichtlichen Wahrheitsfindung und bei den Verteidigungsrechten des Beschuldigten führen.
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2004, mäkká
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