Die Geschäftsführerhaftung nach § 43 II GmbHG und die Möglichkeit privatautonomer Begrenzungen
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Viac o knihe
Wie können die unterschiedlichen Interessen von Geschäftsführern und Gesellschaftern bzw. Gesellschaftsgläubigern einer GmbH bezüglich einer Haftungseinschränkung des Geschaftsführers unter Berücksichtigung der Privatautonomie nach Art. 2 und 3 GG zu einem Ausgleich gebracht werden? Im Ergebnis handelt es sich bei der Haftungsregelung des § 43 II GmbHG nicht um ein unabdingbares Strukturmerkmal des GmbH-Rechts, das der Parteidisposition von vornherein entzogen ist. Auch allgemeine Rechtsgrundsätze stehen einer grundsätzlichen Abdingbarkeit dieser Regelung nicht entgegen. Die GmbH soll vielmehr als typische Rechtsform mittelständischer Unternehmen den Gesellschaftern ein hohes Maß an Flexibilität ermöglichen. Die Haftung der Mitglieder der Leitungsorgane gehört andererseits zu den wesentlichen Fragen der Gesellschaftsstruktur. Im Ergebnis ist daher ein Ausschluss der Innenhaftung auf satzungsmäßiger Grundlage möglich.