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Die Bonusregelung des Bundeskartellamtes

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Gegenstand dieser Arbeit, die im Jahr 2003 von der Universität Osnabrück als Dissertation angenommen wurde, ist die sogenannte Bonusregelung des Bundeskartellamtes aus dem Jahr 2000. Mit der Veröffentlichung der Bekanntmachung Nr. 68/2000 stellte das Bundeskartellamt den kooperationswilligen Kartellbeteiligten Vorteile für die Aufdeckung ihres bisher unbekannten Kartells und die weitergehende Zusammenarbeit mit dem Bundeskartellamt in Aussicht. Ausgehend von der strafrechtlichen Diskussion um die Zulässigkeit von Kronzeugenregelungen verbinden sich auch mit der Bonusregelung des Bundeskartellamtes zahlreiche Zweifelsfragen. Daher wird die Bonusregelung vom Verfasser einer detaillierten Analyse unter Berücksichtigung der möglichen Zusammenhänge zu den Kronzeugenregelungen des Strafrechts unterzogen und den vergleichbaren Regelungen des europäischen Kartellrechts gegenübergestellt. Über die Definition des Kronzeugenbegriffes und die Frage seiner Anwendbarkeit im Ordnungswidrigkeitenrecht geht der Verfasser auf historische und aktuelle Kronzeugenregelungen im deutschen Strafrecht ein, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur Bonusregelung des Bundeskartellamtes aufzuzeigen. Ein Augenmerk gilt dabei den aktuellen Gesetzgebungsvorhaben im Bundesrat zur Einführung neuer Kronzeugenregelungen im klassischen Strafrecht im Jahr 2002. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Bonusregelung unter Berücksichtung ihrer normativen Wirkungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift. Im Rahmen dieser Prüfung wird auch die Frage erörtert, ob die Kronzeugenregelung des Bundeskartellamtes ausschließlich bei reinen Kartellordnungswidrigkeiten anzuwenden ist oder gemäß § 82 Satz 1 Nr. 1 GWB zusätzlich auf die Verhängung von Unternehmensgeldbußen Anwendung finden kann, die an Straftatbestände der Submissionsabsprache und des Betruges gemäß §§ 298, 263 StGB anknüpfen. Berücksichtigung findet auch das Verhältnis der Bonusregelung zu den sich aus § 17 Abs. 3, 4 OWiG ergebenden Funktionen der Geldbuße. Rechtspolitische Bedenken werden vom Verfasser vor allem bezüglich der Glaubwürdigkeit von aufklärungsbereiten Kartellmitglieder erhoben. Die Arbeit schließt mit einer Zusammenfassung der rechtlichen Argumentation und einem Vorschlag zu Alternativen hinsichtlich der Steigerung der Effektivität der Bekämpfung illegaler Wettbewerbsabsprachen.

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2004, mäkká

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